AllGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Stand 01.07.2021)

der
Tiny House by Wöhltjen GmbH
Vertreten durch Don Ehrenbrink und Stephan Wöhltjen

Adresse: Carl-F.-W.-Borgward Straße 12, 28832 Achim

Tel: 04202/9109585
Fax: 04202/ 9109868

E-Mail-Adresse: kontakt@tiny-house.info
Handelsregister: Amtsgericht
Handelsregisternummer: 174#603340
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE338559626

– nachfolgend „Tiny House“ genannt-

1. Geltungsbereich
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit anwendbar, wenn
(a) der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder
(b) der gewöhnliche Aufenthalt in einem Staat ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsland der Europäischen Union hat, gilt ebenfalls die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, wobei zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt bleiben.

Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Auftraggebers, Kunden oder Lieferanten wird widersprochen.
Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A .

1.1 Vertragspartner
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage eines zwischen dem Auftraggeber, Kunden/Lieferanten und der Tiny House zustande kommenden Vertrages und werden mit dessen Unterschrift anerkannt.

2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftrages durch Tiny House kommt der Vertrag zustande.

2.2 Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der Tiny House oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
Des weiteren weisen wir darauf hin, dass es trotz rechtzeitiger Bestellungen von zu verbauender Materialien (z.B. Trailer, Fenster, Türen, Holz usw.) bei nicht rechtzeitiger Lieferung derselben, zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist von Tiny Houses um mehrere Wochen kommen kann. Diese Verzögerungen können bei Tiny House zu einem kumulierten Baustau führen, die dieser nicht zu vertreten hat. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, d.h. über drei Monate hinaus, so kann jede Vertragspartei ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
An unsere Preise halten wir uns grundsätzlich 4 Monate gebunden. Bei wesentlichen Preissteigerungen, insbesondere nach dem Ablauf von 4 Monaten, vor allem in Bezug auf Materialkosten, ist Tiny House berechtigt, unter Offenlegung der ursprünglichen Kalkulation, auf Nachweis Preissteigerungen, die wesentlich sind, geltend zu machen. Als wesentlich wird eine Preissteigerung von mehr als 5 % angesehen. Für den Fall, dass die Preissteigerung mehr als 30 % beträgt, vereinbaren die Parteien, in erneute Verhandlungen einzutreten und sich auf einen angemessenen Preis zu einigen. Sollte keine Einigung zustande kommen, besteht ein Abrechnungsverhältnis. Im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses ist Tiny House berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen i.S.v. § 648 BGB abzurechnen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des bis zum Abrechnungszeitpunkt erstellten Gewerkes.

2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern unverzüglich, spätestens jedoch in zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.4 Mangelverjährung und Haftung
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand oder dem von Tiny House gelieferten Objekt entstanden sind, haftet Tiny House, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen eine Haftung besteht.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Vermögensschäden, beispielsweise einen Ertragsausfall betreffend, sind ausgeschlossen.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6 Aus- und Einbaukosten
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7 Anlieferung – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude/Grundstück/Aufstellort fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die Zuwegungen zum Aufstellungsort befahrbar bzw. zugänglich sind, insbesondere eine Tragfähigkeit der Wege- und Aufstellflächen vorliegt. Etwaig erforderliche Genehmigungen der jeweiligen Grundstückseigentümer holt der Auftraggeber ein.
Das Transportrisiko, insbesondere das Risiko des zufälligen Unterganges, wird im Falle der vom Kunden gewünschten Anlieferung von diesem übernommen. Der Gefahrenübergang erfolgt auch bei frachtfreier Anlieferung mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Spediteur, Unternehmen oder Anstalt. Bei einer Anlieferung durch Tiny House übernimmt Tiny House das Transportrisiko, sofern vertraglich gesondert vereinbart.

Das Bodenrisiko trägt der Kunde. Tiny House übernimmt keine Haftung für die Beschaffenheit und die tatsächliche sowie rechtliche Eignung des vom Kunden gewählten Aufstellortes. Insbesondere ist es Sache des Kunden etwaig erforderliche behördliche und/oder andere Genehmigungen, auch etwaig erforderliche Baugenehmigungen, auf eigene Kosten einzuholen.
Soweit der Kunde die Anforderungen des GEG (Gebäude-Energie-Gesetz) oder zusätzliche Planungsanforderungen (wie beispielsweise Statik oder baurechtlicher Art) wünscht, werden diese Planungskosten im Auftrage eines vom Kunden zu beauftragenden Fachplaners gesondert berechnet und sind auch im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages vom Kunden zu tragen.

2.8 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.

2.9 Extraarbeiten
Extraarbeiten und Zusatzwünsche werden nach Aufwand berechnet.

2.10 Schriftform
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, im Falle eines Verbrauchers gilt die Regelung des BGB.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber frei gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, mindestens 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. mindestens 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten.
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren.
Anstriche, innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen), sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht
Gegenstand des Auftrages an Tiny House ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes/Gebäudes oder von Grundstücks- bzw. Gebäuderechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens. Tiny House ist jedoch dazu berechtigt, am Gerichtsstandort des Auftraggebers Klage zu erheben.

11. DSGVO
Durch Anfrage und Auftragsbearbeitung entbindet der Interessent/Kunde uns von den Vorgaben des DSGVO und gestattet der Tiny House dessen Daten zu speichern und zu verarbeiten. Tiny House sichert zu, diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben und sichert die Daten mit einem Passwort geschützt.

12. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder
Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.